Leasingvertrag und Todesfall – Was Angehörige und Erben jetzt wissen müssen

Ein Todesfall in der Familie bringt nicht nur emotionale Belastung, sondern auch viele rechtliche Fragen mit sich. Besonders häufig stellt sich die Frage: Was passiert mit laufenden Verträgen, z. B. einem Leasingvertrag für ein Auto, wenn der Leasingnehmer stirbt?
Müssen die Erben zahlen? Kann man den Vertrag kündigen? Welche Fristen gelten?

Dieser Beitrag gibt Ihnen einen rechtssicheren Überblick und konkrete Handlungsempfehlungen für den Umgang mit einem Leasingvertrag im Todesfall – ganz gleich, ob Sie direkt betroffen oder nur mittelbar involviert sind.

1. Grundsatz: Der Leasingvertrag endet nicht automatisch

Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass ein Vertrag mit dem Tod des Leasingnehmers automatisch erlischt.
Tatsächlich bleibt der Leasingvertrag grundsätzlich bestehen – er geht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über. Das bedeutet:

Die Erben treten in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein – auch in Leasingverträge.

Die Leasinggesellschaft hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf weitergehende Zahlung der Leasingraten – es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart.

2. Haben die Erben immer eine Zahlungspflicht?

Grundsätzlich: Ja.
Allerdings haben Erben nach deutschem Recht verschiedene Möglichkeiten:

  • Annahme der Erbschaft → dann haften sie für offene Leasingraten
  • Ausschlagung der Erbschaft (§ 1942 BGB) → dann entfällt auch die Zahlungspflicht

🔹 Wichtig: Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen (bei Auslandsaufenthalt: 6 Monate). Danach gilt die Erbschaft als angenommen.

3. Sonderfall: Leasingvertrag mit Restschuldversicherung

In manchen Fällen wurde beim Leasingabschluss eine Restschuldversicherung oder Todesfallversicherung abgeschlossen. Diese greift häufig bei Tod des Leasingnehmers ein – und übernimmt die Zahlung der ausstehenden Leasingraten oder sogar eine Vertragsauflösung.

📌 Tipp: Prüfen Sie die Unterlagen des Leasingnehmers auf:

  • Versicherungsnachweise
  • Sondervereinbarungen zum „Todesfall“
  • AGB der Leasinggesellschaft

4. Können Hinterbliebene den Vertrag vorzeitig kündigen?

Ein außerordentliches Kündigungsrecht im Todesfall besteht nicht automatisch, aber:

  • Manche Leasingverträge enthalten Sonderkündigungsklauseln für den Todesfall
  • Bei individueller Kulanz einiger Leasingfirmen kann eine einvernehmliche Vertragsauflösung möglich sein
  • Eine ordentliche Kündigung ist oft nicht vorgesehen (v. a. bei Kilometerleasing)

➡️ Im Zweifel: Schriftlich kündigen und auf Kulanz oder Sonderregelung berufen.

5. Was passiert mit dem Leasingobjekt – z. B. dem Auto?

Das geleaste Objekt (Auto, Gerät, Immobilie) gehört rechtlich weiterhin der Leasinggesellschaft. Die Erben oder Hinterbliebenen müssen es:

  • zurückgeben, sofern kein Interesse am Fortführen des Vertrags besteht
  • übernehmen, wenn sie den Vertrag weiterführen wollen

Bei beschädigten Fahrzeugen oder Abnutzung kann eine Ausgleichszahlung drohen – hier gelten die üblichen Bedingungen zur Rückgabe.

6. Kommunikation mit der Leasinggesellschaft – wer ist zuständig?

Im Todesfall dürfen nur bestimmte Personen mit der Leasinggesellschaft kommunizieren:

  • Erben mit Nachweis (Erbschein, Testament, Vollmacht)
  • Testamentsvollstrecker
  • Bevollmächtigte mit Vorsorgevollmacht

Die bloße Vorlage einer Sterbeurkunde reicht in der Regel nicht aus, um vertragliche Entscheidungen zu treffen.

7. Was tun, wenn niemand das Erbe annimmt?

Wird die Erbschaft ausgeschlagen oder liegt keine klare Nachfolge vor, wird in vielen Fällen ein Nachlassverwalter oder das Nachlassgericht eingeschaltet. Die Leasinggesellschaft kann dann versuchen, den Vertrag über den Nachlass abzuwickeln oder Schadenersatz geltend machen.

➡️ In der Praxis endet der Vertrag häufig mit Rückgabe des Leasingobjekts – jedoch nicht automatisch ohne Kostenrisiko.


FAQ – Häufige Fragen zum Leasingvertrag im Todesfall

Kann ich den Leasingvertrag meines verstorbenen Angehörigen einfach kündigen?

Nur wenn der Vertrag eine Sonderkündigung im Todesfall vorsieht oder die Leasinggesellschaft freiwillig zustimmt. Sonst bleibt der Vertrag bestehen.

Ich habe das Auto, aber kein Geld. Muss ich trotzdem zahlen?

Wenn Sie Erbe sind und den Vertrag übernehmen – ja. Ohne Erbschaftsannahme haften Sie nicht, müssen das Fahrzeug aber zurückgeben.

Gibt es Unterschiede zwischen privatem und gewerblichem Leasing?

Ja. Beim gewerblichen Leasing im Todesfall eines Einzelunternehmers wird der Vertrag oft als unternehmerisch gewertet – bei GmbHs ist die Gesellschaft Vertragspartner.

Was passiert, wenn ich das Erbe ausschlage?

Dann haften Sie auch nicht für laufende Leasingverpflichtungen – müssen aber sämtliche Gegenstände (z. B. Auto) zurückgeben.

Kann die Leasinggesellschaft Schadenersatz verlangen?

Ja – etwa bei verspäteter Rückgabe, Schäden am Leasingobjekt oder Fortsetzung des Vertrags ohne Berechtigung.


Der Tod eines Leasingnehmers bringt nicht nur emotionale Belastungen, sondern auch vertragliche Pflichten mit sich. Erben sollten zügig prüfen, ob sie das Erbe annehmen wollen – und bei Übernahme des Vertrags auf Fristen, Versicherungen und Vertragsdetails achten.

Wer unsicher ist, sollte sich rechtlich beraten lassen – um keine unerwarteten finanziellen Belastungen einzugehen und alle Rechte zu wahren.