Online-Kündigung digitaler Verträge

Mehr Verbraucherschutz bei digitalen Verträgen – das verspricht die neue EU-Verordnung zur „Kündigung per Klick“. Doch was bedeutet das konkret für Verbraucher und Anbieter in Deutschland? Welche Rechte haben Sie, wenn Sie z. B. ein Streaming-Abo, eine Cloud-Lösung oder Softwarelizenz online kündigen möchten – und worauf müssen Sie achten?
Diese Fragen klärt der folgende Beitrag praxisnah und verständlich.
Hintergrund: Warum eine neue EU-Verordnung?
Viele Verbraucher*innen kennen das Problem: Ein Vertrag wurde online abgeschlossen, aber die Kündigung ist kompliziert, versteckt oder nur schriftlich möglich. Die EU hat darauf reagiert und mit der Verordnung (EU) 2024/1084 über digitale Verträge neue Mindeststandards eingeführt.
Ziel:
Verträge online kündigen soll genauso einfach sein wie der Online-Abschluss. Der „Klick zur Kündigung“ wird nun EU-weit verpflichtend.
Was ist neu? Die wichtigsten Regelungen im Überblick
✅ Kündigung muss online möglich sein
- Anbieter digitaler Verträge (Streaming, Software, Hosting etc.) müssen eine „Kündigungsschaltfläche“ (Button) bereitstellen – klar erkennbar und leicht zugänglich.
- Diese Schaltfläche muss direkt zur Bestätigung der Kündigung führen, ohne unnötige Hürden.
✅ Bestätigung in Echtzeit
- Nach dem Klick muss sofort eine Bestätigung der Kündigung per E-Mail oder im Nutzerkonto erfolgen.
✅ Keine Begründungspflicht
- Nutzer müssen keinen Grund angeben, warum sie kündigen.
✅ Gilt für:
- Abo-Modelle (z. B. Netflix, Spotify, Adobe)
- Digitale Dienstleistungen (z. B. Cloudspeicher, Online-Backups)
- Vertragslaufzeiten mit automatischer Verlängerung
Welche Anbieter sind betroffen?
Die neue Verordnung gilt für alle gewerblichen Anbieter, die Verträge mit Verbrauchern in der EU online abschließen. Ob der Anbieter seinen Sitz in der EU hat, ist dabei zweitrangig – entscheidend ist, ob sich das Angebot an EU-Verbraucher richtet.
Ihre Rechte als Verbraucher: Was tun, wenn der Kündigungsbutton fehlt?
Wenn ein Anbieter den Pflichten nicht nachkommt, haben Sie verschiedene Optionen:
- Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände oder Anwälte möglich
- Beschwerde bei der Verbraucherzentrale oder beim Europäischen Verbraucherzentrum
- Widerruf oder außerordentliche Kündigung kann möglich sein, wenn die Vertragsführung unzulässig erschwert wurde
- Meldung bei der EU-Kommission, falls systematische Verstöße auftreten
Pflichten für Unternehmen – jetzt handeln!
Unternehmen müssen ihre digitalen Vertragsstrecken bis spätestens Juli 2025 anpassen. Wer dies nicht tut, riskiert Abmahnungen, Geldbußen und Imageschäden.
Empfehlung:
- Vertragsabschluss- und Kündigungsprozesse rechtlich prüfen
- UX-Design überarbeiten
- Datenschutzerklärung anpassen
Mehr Kontrolle für Verbraucher – aber auch neue Pflichten für Anbieter
Die neue EU-Verordnung schafft endlich mehr Transparenz und Fairness im digitalen Vertragsrecht. Verbraucher können einfacher kündigen, und Unternehmen sind verpflichtet, den Prozess nutzerfreundlich zu gestalten.
✅ Praktischer Tipp:
Speichern Sie bei jeder Kündigung die Bestätigungsmail und machen Sie einen Screenshot des Kündigungsvorgangs – so haben Sie einen Nachweis bei Problemen.
FAQ zur neuen Online-Kündigungsregelung
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Gilt die neue Regelung auch für bereits bestehende Verträge?
Ja, Anbieter müssen auch bei laufenden Verträgen die Online-Kündigungsmöglichkeit anbieten, wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde und weiterhin aktiv ist.
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Was kann ich tun, wenn der Kündigungsbutton nicht auffindbar ist?
Machen Sie einen Screenshot, versuchen Sie die Kündigung per E-Mail und wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder eine Kanzlei. Zusätzlich kann eine Beschwerde bei der EU oder beim Bundesnetzagentur erfolgen.
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Muss ich mich beim Anbieter einloggen, um kündigen zu können?
In der Regel ja – aber die Kündigung darf nicht durch unnötige Zwischenschritte, Fragen oder Werbeangebote behindert werden. Die Navigation zur Kündigung muss einfach und eindeutig sein.
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Kann ich auch per E-Mail kündigen, wenn der Button fehlt?
Grundsätzlich ja. Ist der Kündigungsbutton nicht vorhanden, kann eine Kündigung per E-Mail als wirksam gelten, insbesondere wenn Sie Ihren Willen klar erklären und sich auf die fehlende Schaltfläche berufen.
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Welche Fristen gelten bei der Online-Kündigung?
Die üblichen vertraglich oder gesetzlich geregelten Kündigungsfristen gelten weiter. Die neue Verordnung betrifft nur den Weg, nicht die Frist selbst.
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Können Unternehmen für fehlende Kündigungsoptionen abgemahnt werden?
Ja. Verstöße können durch Verbraucherschutzverbände, Konkurrenten oder Rechtsanwälte abgemahnt werden. Auch Bußgelder durch Aufsichtsbehörden sind möglich.